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Datenschutz

Neues Datenschutzgesetz:

Anpassungen in Arzt- und Therapiepraxen per 1. September 2023

Am 1. September 2023 ist es so weit: Das seit längerem angekündigte revidierte Datenschutzgesetz (DSG) wird in Kraft treten. Es enthält folgende Neuerungen in der Handhabe von besonders schützenswerten Personendaten – wie den Gesundheitsdaten von Patientinnen und Patienten:

Patienteninformation zum Umgang mit Personendaten

Einwilligungspflichtige Datenverarbeitung
Ihr Einverständnis gilt gegenüber der Praxis und deren Ärztinnen, Ärzte, Therapeutinnen und Therapeuten sowie dem medizinischen Personal (als Verantwortliche), als auch gegenüber den vorgenannten Empfängern. Sie gilt zudem als ausdrückliche Entbindung vom Berufsgeheimnis nach Art. 321 StGB, soweit es für den Zweck der Tätigkeit notwendig ist. Ihre Einwilligung erfolgt für den gesamten Umgang mit den Personendaten, unabhängig von den angewandten Mitteln und Verfahren, insbesondere das Beschaffen, Speichern, Aufbewahren, Verwenden, Verändern, Bekanntgeben, Archivieren, Löschen oder Vernichten von Daten.

Verantwortlichkeiten
Die verantwortliche Stelle für die Bearbeitung Ihrer Personendaten und insbesondere Ihrer Gesundheitsdaten ist die Praxis. Bei Fragen zum Datenschutz oder wenn Sie Ihre Rechte im Rahmen des Datenschutzes wahrnehmen wollen, wenden Sie sich bitte an das Praxispersonal oder direkt an Ihre Ärztin/ Ihren Arzt oder Ihre Therapeutin/ Ihren Therapeuten.

Erhebung und Zweck der Datenbearbeitung
Die Bearbeitung (Erhebung, Speicherung, Verwendung sowie Aufbewahrung) Ihrer Daten erfolgt aufgrund des Behandlungsvertrages und gesetzlicher Vorgaben zur Erfüllung des Behandlungszwecks sowie zu den damit verbundenen Pflichten. Die Erhebung von Daten erfolgt einerseits durch die behandelnde Ärztin/den behandelnden Arzt im Rahmen Ihrer Behandlung. Andererseits erhalten wir auch Daten von weiteren Ärztinnen /Ärzten und Gesundheitsfachpersonen, bei denen Sie in Behandlung waren oder sind, falls Sie hierfür Ihre Einwilligung gegeben haben. In Ihrer Krankengeschichte werden nur Daten bearbeitet, die im Zusammenhang mit Ihrer medizinischen Behandlung stehen. Die Krankengeschichte umfasst die auf dem Patienten- formular gemachten persönlichen Angaben wie Personalien, Kontaktdaten und Versicherungsangaben sowie unter anderem das im Rahmen der Behandlung durchgeführte Aufklärungsgespräch, erhobene Gesundheitsdaten wie Anamnesen, Diagnosen, Therapievorschläge und Befunde.

Einwilligungspflichtige Datenübermittlungen
Grundsätzlich erfolgt die Datenverarbeitung gestützt auf den gesetzlichen Grund der Dokumentation der Krankengeschichte sowie der Aufbewahrungspflicht und der Rechnungsstellung inkl. dem Inkasso. Ihre Personendaten und insbesondere Ihre medizinischen Daten übermitteln wir nur dann an externe Dritte, wenn dies gesetzlich erlaubt oder verlangt ist oder wenn Sie im Rahmen Ihrer Behandlung in die Weitergabe der Daten eingewilligt haben.

• Die Übermittlung an Ihre Krankenversicherung bzw. an die Unfall- oder Invalidenversicherung erfolgt zum Zweck der Abrechnung der Ihnen gegenüber erbrachten Leistungen. Die Art der übermittelten Daten orientiert sich dabei an den gesetzlichen Vorgaben.

• Die Weitergabe an kantonale sowie nationale Behörden (z.B. kantonsärztlicher Dienst, Gesundheitsdepartemente etc.) erfolgt aufgrund gesetzlicher Meldepflichten.

• Die Weitergabe der notwendigen Patienten- und Rechnungsdaten an das Inkassobüro erfolgt zwecks Inkassos (Einziehen von fälligen Geldforderungen).

Dauer der Aufbewahrung
Ihre Krankengeschichte wird grundsätzlich während 20 Jahren nach Ihrer letzten Behandlung aufbewahrt. Danach wird sie vorbehältlich anderer Abreden vernichtet. Im Einzelfall, abhängig von Ihrer Behandlung und Ihrer entsprechenden Einwilligung, erfolgt die Übermittlung von Daten an weitere berechtigte Empfänger (z.B. Labore, andere Ärztinnen/Ärzte, Therapeutinnen/ Therapeuten).

Widerruf Ihrer Einwilligung
Gesetzlich sind die Ärzteschaft und Therapierenden verpflichtet, Ihre Daten und Ihre Krankengeschichte aufzubewahren. Ein allfälliger Widerruf Ihrer Einwilligung zur Datenbearbeitung steht dieser gesetzlichen Pflicht entgegen. Das gilt auch für die Datenverarbeiter, wie sie vorstehend unter den Empfängern erwähnt sind. Das bedeutet, dass die Bearbeitung der Personendaten im Rahmen der medizinischen Behandlung und Therapie auch
gesetzlich vorgesehen ist (MedBG, KVG und kantonale Gesundheitsgesetze), wobei die Verantwortlichen mit den Empfängern als angeschlossenen Hilfspersonen auch gesetzlich zur Geheimhaltung verpflichtet sind (Art. 62 DSG und Art. 321 StGB). Für die Weitergabe von anonymisierten Daten gilt Art. 31 lit. e DSG uneingeschränkt. Sollten Sie eine bereits erteilte Einwilligung ganz oder teilweise dennoch widerrufen wollen, hätte das schriftlich zu erfolgen. Falls die Datenbearbeitung auf keine andere Rechtsgrundlage als die Einwilligung gestützt werden kann, würde die Bearbeitung eingestellt. Die Rechtmässigkeit der bis zum Widerruf erfolgten Datenbearbeitung bleibt vom Widerruf unberührt.

Auskunft, Einsicht und Herausgabe
Sie haben das Recht, Auskunft zu Ihren Personendaten zu erhalten. Sie können Ihre Krankengeschichte einsehen oder auch eine Kopie verlangen. Die Herausgabe der Kopie kann kostenpflichtig sein. Allfällige Kosten, welche vom Aufwand der Erstellung der Kopie abhängen, werden Ihnen vorgängig bekannt gegeben.

Recht auf Datenübertragung
Sie haben das Recht, Daten, die wir automatisiert bzw. digital verarbeiten, an sich oder an einen Dritten in einem gängigen, maschinenlesbaren Format aushändigen zu lassen. Dies gilt insbesondere auch bei der Weitergabe von medizinischen Daten an eine von Ihnen gewünschte Gesundheitsfachperson. Sofern Sie die direkte Übertragung der  Daten an einen anderen Verantwortlichen verlangen, erfolgt dies nur, soweit es technisch machbar ist.

Berichtigung Ihrer Angaben
Wenn Sie feststellen oder der Ansicht sind, dass Ihre Daten nicht korrekt oder unvollständig sind, haben Sie die Möglichkeit, eine Berichtigung zu verlangen. Kann weder die Korrektheit noch die Unvollständigkeit Ihrer Daten festgestellt werden, haben Sie die Möglichkeit auf die Anbringung eines Bestreitungsvermerks.

Quelle: Ärztekasse

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